Immobiliensteuer

Immobiliensteuer

Im Rahmen steuerlicher Angelegenheiten können durch ein Gutachten Immobiliensteuer gespart werden, da der Verkehrswert häufig geringer ist als der entsprechend den Steuergesetzen bzw. der vom Finanzamt ermittelte Wert.

Insbesondere ist dies dadurch zu begründen, dass nur eine qualifizierte Verkehrsermittlung ortsspezifische Marktverhältnisse und alle individuellen Gegebenheiten des Grundstücks ausreichend berücksichtigt.

Gem. § 198 BewG Abs. 2 kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.